12. Begleitung in der Startphase

A Definition

Begleitung in der Startphase der Arbeit oder Beschäftigung.

B Ziel

Sicheres Erreichen und erster Verbleib in einer Arbeits- oder Beschäftigungsstelle. Bis etwa sechs Monate nach dem Start.

C Zielgruppe

Menschen nach psychischer Erkrankung und / oder beruflicher Rehabilitationsmaßnahme, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Zuverdienstangebot Fuß fassen wollen.

D Inhaltliche Beschreibung

E Ort und Institution

F Personal

G Methode und Grundhaltung

Methode:

Grundhaltung: In dieser Zeit, die für viele eine »Krise oder Bewährungszeit« bedeutet, ist eine konstante Bezugsperson über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten wichtig. Dies lässt sich leider aber häufig nicht realisieren.

H Rechtlicher und finanzieller Rahmen

u.a. SGB IX, §§ 192 ff. Integrationsfachdienste

Im Rahmen von Pflichtaufgaben des Integrationsamtes, der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters.

I Art der Zusammenarbeit

J Weitere Infos, Adressen und Beispiele

www.rehadat-adressen.de/de/arbeit-beschaeftigung/index.html – dort:

Arbeitsagenturen: Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, finanzielle Hilfen für Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen, Unternehmen; Hilfe beim Übergang Schule-Beruf
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Jobcenter / SGB-II-Träger: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II
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Betriebsnahe Dienstleister: Beratung und Unterstützung für Betriebe bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
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Kammern: Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Inklusionsberatung bei den Kammern
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Integrationsämter, Inklusionsämter: begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen, finanzielle Hilfen für Unternehmen
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Integrationsfachdienste: Arbeitsvermittlung, Berufsbegleitung, Hilfe beim Übergang Schule-Beruf
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auch: www.integrationsaemter.de/ifd/88c51/index.html

Inklusionsbetriebe, Integrationsfirmen: Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung
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Werkstätten für behinderte Menschen: Werkstätten für behinderte Menschen und ihre Angebote, Organisationen aus dem Werkstätten-Bereich
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Andere Leistungsanbieter nach dem BTHG: Nach dem Bundesteilhabegesetz können für Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen auch alternative Anbieter in Anspruch genommen werden
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Zuverdienst- und Beschäftigungsangebote: Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten im geringfügigen Bereich
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Weitere Informationsquellen und weitere Institutionen und Organisationen hier ».