9. Berufsfindung

A Definition

Individueller Prozess der Erarbeitung von Qualifizierungs-, Ausbildungs– bzw. Umschulungs-Vorschlägen mit Angabe der voraussichtlich erreichbaren Qualifikation. Empfehlung, wo und wie eine entsprechende Folge-Maßnahme stattfinden kann.

B Ziel

Das Ziel ist festzustellen, ob und welche Qualifizierung, Ausbildung oder Umschulung möglich ist, die der Eignung und Neigung der Teilnehmer*innen entspricht. Wenn das nicht möglich ist, wird geklärt, welche andere berufliche Förderung empfohlen wird.

C Zielgruppe

Alle Personen, die aufgrund einer (schwereren) Behinderung ihren früheren Beruf nicht mehr ausüben können und noch nicht entschieden sind, in welche Richtung ihre berufliche Neuorientierung – unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Fertigkeiten, Motivation und des Arbeitsmarktes – gehen kann.

D Inhaltliche Beschreibung

In mehreren Wochen – bei Menschen mit psychischer Beeinträchtigung in der Regel um einige Wochen verlängert – findet folgendes statt:

  • fachärztliche Begutachtung,
  • psychologische Eignungsuntersuchung (standardisierte Testverfahren),
  • praktische Erprobung in standardisierten Übungsreihen zu den infrage kommenden Berufsbildern,
  • ggf. Experten-, Helfergespräche und Kurzpraktika,
  • schriftliches Gutachten an den Kostenträger.

E Ort und Institution

Die Berufsfindung wird in der Regel an Berufsförderungswerken (BfW, für Menschen mit Berufserfahrung) und Berufsbildungswerken (BBW, für junge Menschen ohne Berufserfahrung) in eigenen Abteilungen, getrennt vom Ausbildungsgeschehen, durchgeführt. In pragmatischer Form kann Berufsfindung auch mit und in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durchgeführt werden. Die Durchführung der Maßnahme liegt dann meist bei den übrigen Leistungserbringern der beruflichen Rehabilitation, die in der jeweiligen Region verfügbar sind.

F Personal

Tätig sind:

G Methode und Grundhaltung

Durch die Mischung aus individuellen Einzel- und Gruppengesprächen, praktischen Arbeitsabläufen und Übungsarbeiten soll eine validere Aussage erzielt werden als dies allein durch Beratung und Testverfahren möglich ist.

H Rechtlicher und finanzieller Rahmen

SGB IX, §§ 49 ff.

Die Leistungen werden vom Rehabilitationsträger aufgrund eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) an den Maßnahme-Anbieter erbracht. Die Rehabilitand*innen erhalten bei Anspruch ein Übergangsgeld.

I Art der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit mit dem bewilligenden Rehabilitationsträger und dessen Vorgaben ist eine wichtige Grundlage. Die intensivste Zusammenarbeit besteht innerhalb der Institutionen BfW, BBW mit den Bereichen Ausbildung bzw. Umschulung. Bei Ablehnung einer Umschulung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation wie Berufliche Trainingszentren BTZ oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung WfbM.

Weiterhin empfiehlt sich die Zusammenarbeit u. a. mit Selbsthilfegruppen, Angehörigen, ergänzenden unabhängigen Beratungsstellen (EUTB) und professionellen Helfern im Vorfeld.

J Weitere Infos, Adressen und Beispiele

Alles zur beruflichen Rehabilitation und Teilhabe, Maßnahmen, Anbieter, Adressen und weitere Hinweise auf: www.rehadat.de
Berufsförderungswerke: www.bv-bfw.de
Bundesarbeitsgemeinschaft Berufsbildungswerke: www.bagbbw.de
Berufliche Trainingszentren: www.bag-btz.de
Bundesarbeitsgemeinschaft ambulante berufliche Rehabilitation (BAG abR) e. V.: www.bagabr.de
Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM): www.bagwfbm.de