Glossar

Glossarbegriffe A

Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist unter anderem der Träger der Arbeitslosenversicherung, zuständig für Arbeitslosengeld I. In vielen Regionen ist sie auch Mit-Träger des Jobcenters, für dessen Richtlinien sie bundesweit verantwortlich ist. Aufgrund des Rechtsanspruches auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) bei Behinderung oder drohender Behinderung bietet sie nicht nur Beratung und Vermittlung für Arbeitsuchende an. Sie ist auch einer der Rehabilitationsträger für Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. In ihren 180 Agenturen sind speziell qualifizierte Beratungskräfte und Reha-Teams tätig, die mit ihren ärztlichen und psychologischen Diensten Anträge auf berufliche Rehabilitation bearbeiten und genehmigen.

Weiterhin ist die Arbeitsagentur in vielen Regionen an den Jobcentern (Gemeinsame Einrichtungen) beteiligt, die mit der jeweiligen Kommune für die Betreuung von langzeitarbeitslosen Menschen gemäß des SGB II zuständig sind. In Zusammenarbeit mit den Jobcentern führen die Arbeitsagenturen die Reha-Beratung durch und erarbeiten Vorschläge für eine berufliche Rehabilitation.

Internet: www.arbeitsagentur.de

Ansprechstellen – siehe: Beratungsstellen

Andere Leistungsanbieter / alternative Anbieter

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde der neue § 60 im Sozialgesetzbuch IX geschaffen. Für Menschen mit Werkstatt-Anspruch eröffnet er die Möglichkeit, eine Beschäftigung auch bei »Anderen Leistungsanbietern« aufzunehmen. Diese neuen Anbieter müssen viele, aber nicht alle Werkstatt-Regeln erfüllen. Insbesondere müssen sie nicht mindestens 120 Plätze aufweisen.

Diese Alternative zur Werkstatt wurde insbesondere für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen geschaffen. Dieser Personenkreis lehnt häufiger die Aufnahme in eine Werkstatt ab, obwohl ein entsprechender Rechtsanspruch bestünde. Bis Mitte 2020 gab es nur etwa 30 Anbieter in diesem Bereich. Es werden aber nach und nach weitere gegründet. Das Angebot ist sehr verschieden. Interessierte Menschen müssen sich erkundigen, ob es überhaupt in ihrer Region ein solches Angebot gibt und wie es gestaltet ist.

Das Internetportal www.rehadat.de bemüht sich um einen Überblick über die Entwicklung. Dort werden die aktuell anerkannten »Anderen Leistungsanbieter« erfasst und für interessierte Menschen aufgelistet: www.rehadat-adressen.de – dort in der Suche »Andere Leistungsanbieter« eingeben.

Außerdem gibt es noch weitere alternative Anbieter in diesem Bereich, die schon seit längerer Zeit arbeiten. Sie sind die Vorbilder für die neue Regelung. Alle bieten auch für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen die komplette Werkstatt-Leistung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Kontakt: Hamburg: www.arinet-hamburg.de, Ostercappeln bei Osnabrück: www.isa-venne.de, Köln: www.projekt-router.de; Erlangen: www.access-ifd.de. Auch ähnlich: www.inkluzivo.de in Wolfenbüttel, virtuelle Werkstatt Saarbrücken  https://reha.shg-kliniken.de/index.php?id=5961

Arbeitsanleiter*innen

Dies ist kein geschützter Begriff, er wird üblicherweise bei arbeitsbezogenen Maßnahmen aller Art verwendet. Arbeitsanleiter*innen haben die Aufgabe, die Teilnehmer*innen der Maßnahme in handlungsbezogenen Abläufen und Arbeiten anzuleiten und zu führen sowie in Hospitationen und Praktika zu begleiten.

Vom Grundberuf her kann es sich u. a. um Berufsfachleute aus der Arbeitswelt mit Zusatzqualifikation handeln. (Siehe Berufsfachleute.)

Arbeitsberater*innen

Dies ist kein geschützter Begriff, er wird üblicherweise bei den Berater*innen der Agentur für Arbeit verwendet. Sie beraten Arbeitslose auf dem Weg in die berufliche Eingliederung und sind dafür verantwortlich, bei Personen mit Behinderungen diese an Rehabilitationsberater*innen entweder bei der Arbeitsagentur selbst oder anderen Rehabilitationsträgern zu überweisen. Die Träger bieten meist interne Qualifikationslehrgänge für ihre Mitarbeiter*innen an. (Siehe auch Berufsberater*innen.)

Arbeitspädagog*innen

Dies ist kein geschützter Begriff, er wird üblicherweise bei rehabilitationsbezogenen Maßnahmen wie z. B. dem BTZ oder entsprechenden ambulanten Maßnahmen für gesundheitlich eingeschränkte Teilnehmer*innen verwendet. Diese können, in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Rehabilitationsteam, verantwortlich sein für die Arbeitserprobung, Diagnostik, Planung und Durchführung einer Maßnahme.

Vom Grundberuf her kann es sich u. a. um Ergotherapeut*innen mit arbeitstherapeutischer Ausrichtung handeln. (Siehe auch Berufspädagog*innen.)

Ärzt*in / Fachärzt*in

Ärzt*innen haben ein Medizinstudium abgeschlossen und eine anschießende Praxisphase absolviert und daraufhin eine staatliche Berufserlaubnis, die Approbation, erhalten.

Im Wegweiser Arbeit sind mit »Fachärzt*innen« meist »Fachärzt*innen für Psychiatrie« oder »für Neurologie und Psychiatrie« gemeint. In den letzten Jahrzehnten wurden verschiedentlich die Berufsbezeichnungen geändert. Darum findet man auch noch die Bezeichnungen »Ärzt*innen für Psychiatrie« oder »Ärzt*innen für Nervenheilkunde« bzw. »Nervenärzt*innen«. Seit der letzten Änderung heißt die Bezeichnung »Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie«. Man darf sich stattdessen auch »Psychiater*innen und »Psychotherapeut*innen« nennen.

Die »Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie«, früher: »Fachärzt*innen für Psychotherapeutische Medizin« sind Psychoanalytiker*innen. Sie arbeiten meist ausschließlich psychotherapeutisch.

Fachärzt*innen findet man als niedergelassene Ärzt*innen in einer Praxis, in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einer Institutsambulanz an einer psychiatrischen Klinik. Wenn neben der psychischen Erkrankung oder Beeinträchtigung auch körperliche Beschwerden eine Rolle spielen, können auch Fachärzt*innen anderer Richtungen eingeschaltet werden.

Im Internet lassen sich Fachärzt*innen über die kassenärztlichen Vereinigungen suchen und finden – oder man gibt in eine Suchmaschine einfach »Fachärzt*innen Psychiatrie« und den Ort ein, an dem man sucht.

Ausbilder*in

Dies ist kein geschützter Begriff, er wird üblicherweise dort verwendet, wo Ausbildung betriebsnah oder überbetrieblich bei Jugendlichen oder Erwachsenen mit oder ohne Behinderung oder Beeinträchtigung stattfindet. Die Aufgabe der Ausbilder*innen ist es, die Auszubildenden in theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalten zu unterweisen und bei spezieller Ausbildereignungsqualifikation auch Prüfungen abzunehmen. (Siehe auch Berufsfachleute.)

Ausbildung / Berufsausbildung

Mit Berufsausbildung bezeichnet man die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Für die Ausbildung in allen anerkannten Ausbildungsberufen enthalten das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) bundesweite Rechtsvorschriften. Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen muss nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgen. In Deutschland finden die meisten Ausbildungen im dualen Ausbildungssystem statt. Im dualen System findet der praktische Teil der Ausbildung im Betrieb statt, während der theoretische Teil in der Berufsschule stattfindet.

Ein anerkannter Berufsabschluss kann aber grundsätzlich

  • während einer betrieblichen Ausbildung (siehe ggf. auch „Budget für Ausbildung“),
  • während einer rein schulischen Ausbildung (nur in bestimmten Berufen) oder
  • während einer außer­betrieblichen Ausbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung

erworben werden.

Sowohl die betriebliche als auch die außer­betriebliche Ausbildung erfolgen in Kooperation mit der Berufsschule.

Wer eine Berufsausbildung machen möchte, kann unter rund 350 Ausbildungsberufen wählen (wobei Jugendliche unter 18 Jahren ausschließlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden dürfen). Für jeden gibt es eine Ausbildungsordnung, in der Ausbildungsdauer und -inhalte verbindlich festgelegt sind. Die Ausbildungsdauer variiert in der Regel zwischen 2 und 3,5 Jahren. Unter bestimmten Umständen kann eine Ausbildung auch verkürzt werden.

Während der Ausbildung werden die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufes vermittelt und erste Berufs­erfahrungen gesammelt. Die Ausbildung wird mit der Abschluss­prüfung vor der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer (IHK) abgeschlossen. Danach ist man berechtigt, die Berufs­bezeichnung des erlernten Berufes zu tragen.

Weitere Informationen: www.rehadat.de/presse-service/lexikon/Lex-Berufsausbildung/

Glossarbegriffe B

Beratungsstellen / Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Lebenszielberatung durch psychiatrisches Fachpersonal findet man in der Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen (im Rheinland einer der vier Bausteine des Sozialpsychiatrischen Zentrums) oder beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes. Die Mitarbeiter verfügen in der Regel über sehr gute Kenntnisse aller Behandlungs-, Rehabilitations- und sonstigen Hilfsangebote für psychisch erkrankte Menschen in der Region.

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt. Diese unterstützt und berät Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen, aber auch deren Angehörige unentgeltlich bundesweit zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Insbesondere findet hier auch Beratung von Menschen mit Behinderung für Menschen mit Behinderung statt – auch von Ex-IN-Fachkräften.

Alles Weitere im Internet unter www.teilhabeberatung.de. Dort insbesondere auch:

  • allgemeine Informationen zu EUTB,
  • Adressen und Informationen zu örtlichen EUTB,
  • eine Auswahl zusätzlicher allgemeiner Beratungs- und Informationsangebote rund um die Themen Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Das SGB IX verpflichtet alle Rehabilitationsträger, u. a. die Rentenversicherung, sogenannte Ansprechstellen für Ratsuchende anzubieten. Diese sollen über das Angebot informieren. Ob sie auch beraten dürfen, blieb auch Mitte 2020 noch unklar.

Adressen hier: www.ansprechstellen.de/suche.html

Die Verbände von Menschen mit Behinderung beraten, unterstützen und leisten auch anwaltliche Vertretung – für 60,- Euro Beitrag im Jahr. Besonders in den Bereichen Rehabilitation, Schwerbehinderung und Rente sind sie sehr sachkundig. Sie haben ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen. Die beiden großen Verbände sind:

Sozialverband VdK Deutschland e. V.: www.vdk.de

Sozialverband Deutschland SoVD: www.sovd.de

Beratung zu Lebensfragen und Beziehungsproblemen gibt es in Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen. Hier sind Sozialpädagog*innen, Psycholog*innen oder anderes Personal mit einer entsprechenden Qualifikation als Berater tätig

Berufliche Bildungsträger

Berufliche Bildungsträger sind regional, überregional oder bundesweit verankert. Sie bieten vielfältige Maßnahmen an, vor allem mit folgenden Schwerpunkten:

  • Sie können Träger von beruflichen Rehabilitationseinrichtungen oder -maßnahmen sein und entsprechende Angebote aller Art für behinderte Menschen machen. Für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung oder Behinderung ist die regionale Verankerung und Vernetzung mit psychosozialen Diensten sehr wichtig.
  • Sie können Angebote machen für verschiedene Zielgruppen sozial bzw. beruflich Benachteiligter, z. B. im Auftrag der Arbeitsagentur oder anderer Leistungsträger.
  • Sie können überbetriebliche berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung in anerkannten Berufsfeldern aller Art anbieten und arbeiten dann in enger Kooperation mit den örtlichen Kammern.

Adressen und Informationen im Internet: www.rehadat-adressen.de/de/aus-und-weiterbildung/index.html

Berufliche Rehabilitation / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Es gibt ein sehr weites Spektrum von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation). Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann haben antragstellende Menschen einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen:

Den allgemeinen Rahmen setzt das SGB IX im Kapitel 10, §§ 49 bis 63. Der § 49 zählt als Beispiele auf:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  6. die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
  7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.

(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Leistungen sind insbesondere

  1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,
  3. die Information und Beratung von Partner*innen und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kolleg*innen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
  4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe-und Beratungsmöglichkeiten,
  5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
  7. das Training motorischer Fähigkeiten,
  8. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  9. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).

(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

  1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist, sowie
  2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch

  1. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
  2. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5,
  3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
  4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind
    a) zur Berufsausübung,
    b) zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
  5. die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
  6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Den speziellen Rahmen setzen dann die Sozialgesetzbücher für die einzelnen Kostenträger. Für die Agentur für Arbeit ist dies das Sozialgesetzbuch (SGB) III. §§ 97 bis 103 SGB III nennt folgende Leistungen:

  • Unterstützung der Beratung und Vermittlung. In diesem Zusammenhang können z. B. die Kosten übernommen werden, die mit einer Bewerbung verbunden sind.
  • Verbesserung der Eingliederungsaussichten. Das kann z. B. ein Trainingskurs zur Aktualisierung der EDV-Kenntnisse sein.
  • Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, z. B. Übergangsbeihilfe bis zur ersten Lohnzahlung.
  • Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Damit ist Überbrückungsgeld gemeint für Menschen, die sich selbstständig machen wollen.
  • Förderung der Berufsausbildung.
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung: Trainingsmaßnahme zur Qualifizierung und Weiterbildung.

Diese Leistungen zur »Arbeitsförderung« werden zu »Rehabilitation«, wenn besondere oder zusätzliche Hilfen erforderlich sind, weil Leistungsempfänger*innen behindert oder von Behinderung bedroht sind. Es kommen dann die Funktionen 6 bis 10 des »Wegweisers Arbeit« zum Tragen, je nach Bedarf und Ausgangslage des Rehabilitand*innen.

Berufliche Anpassung in Form des beruflichen Trainings ist das Kernstück der Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die bereits Berufserfahrung haben. Es handelt sich um »Förderung der beruflichen Weiterbildung« aus der obigen Liste. Den Rehabilitand*innen wird Gelegenheit gegeben, mit zunehmenden Anforderungen in arbeitsmarkttypische Kontexte hineinzuwachsen und frühere und gegebenenfalls neue Fertigkeiten und Qualifikationen (wieder) zu erwerben.

Man kann so eine tragfähige Arbeitnehmer*innenrolle erwerben, die sich vor allem im angemessenen Umgang mit Vorgesetzten, Kolleg*innen und Kund*innen zeigt. Die Rehabilitand*innen steigern ihre allgemeine Leistungsfähigkeit und vertiefen ihre Grundarbeitsfähigkeiten (Motivation, Konzentration, Ausdauer, Lernfähigkeit etc.). Sie erwerben berufsspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen.

Dies bedeutet in beruflicher Hinsicht den allmählichen Erwerb von arbeitsmarkttypischer Leistungsfähigkeit, die Einübung der Arbeitnehmer*innenrolle im kollegialen und hierarchischen Kontext, die Auffrischung berufsspezifischer Kenntnisse und den Erwerb von Teilqualifikationen, die für einen bereits in Aussicht stehenden Arbeitsplatz erforderlich sind.

Da alle diese Ziele sich am besten in Betrieben erreichen lassen, ist die frühzeitige und wiederholte Qualifikation in Praktika der zentrale Baustein der beruflichen Anpassung. In der Schlussphase der beruflichen Rehabilitation soll das Praktikum möglichst in einem Betrieb stattfinden, in dem Aussicht auf eine Anstellung besteht oder gesichert ist.

In den arbeitspädadogischen Hilfen werden die gegenwärtige und zukünftige berufliche Planung vor dem Hintergrund der bisherigen Beschäftigungsbiografie erarbeitet. Es wird in regelmäßigen Reflexionsgesprächen mit Fremd- und Selbsteinschätzung das Arbeitsverhalten analysiert, wobei sowohl die instrumentellen (Grundarbeitsfähigkeiten, kognitive Kompetenz, berufspezifisches Wissen) als auch die sozioemotionalen Fertigkeiten (sozialer, emotionaler und körperlicher Bereich) in den Blick genommen werden.

In sozialpädagogischen Reflexionsgesprächen wird die Verknüpfung von Krankheit, Arbeit und sozialer Integration besprochen. Es werden Lösungen erarbeitet zur Krankheitsprophylaxe durch einen Krisenplan und zur Weiterentwicklung von Beziehungen zu privaten und professionellen Bezugspersonen, die die beruflichen Ziele unterstützen können.

Weitere umfangreiche Informationen: www.rehadat-adressen.de/de/lexikon/Lex-Berufliche-Rehabilitation/

Berufliche Rehabilitationseinrichtungen

Diese bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben / beruflichen Rehabilitation für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen im Arbeitsleben behindert oder von Behinderung bedroht sind. Diese Hilfen sind im Einzelnen die Funktionen, die der Wegweiser Arbeit beschreibt. Die Hilfen können in Institutionen erbracht werden, die nach § 35 SGB IX anerkannt oder solchen gleichgestellt sind:

In diesen Institutionen werden die Hilfen teilstationär oder stationär erbracht. Es wird eine umfassende institutionelle Infrastruktur vorgehalten. Die Hilfen können auch ambulant erbracht werden. Dies bedeutet dass die teilnehmenden Menschen weiter zu Hause wohnen und nur tagsüber an der Maßnahme teilnehmen. Die Begriffe teilstationär und ambulant sind nicht wirklich scharf voneinander getrennt.

Leistungserbringer sind beispielsweise gemeindepsychiatrische Trägervereine, frei-gemeinnützige Verbände oder Bildungsträger. Es besteht dann nur ein eher kleines Bildungszentrum, und das Training findet an vielfältigen anderen Orten und vor allem in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes statt. Diese Trainingsmaßnahmen finden statt als

Berufliche Trainingszentren (BTZ)

Diese in der Regel nach § 51 SGB IX anerkannte berufliche Rehabilitationseinrichtung dient der Zielgruppe der erwachsenen Menschen nach psychiatrischer Behandlung bzw. medizinischer Rehabilitation zum Wiedereinstieg ins Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Das Training fußt auf den beruflichen Erfahrungen, frischt Kenntnisse auf und trainiert die Arbeitnehmer*innenrolle, die vom hausinternen Assessment und Training über externe Hospitationen und Praktika auf eine zukünftige Arbeitsstelle vorbereitet und den Einstieg begleitet. Es kann sich auch eine berufsspezifische Qualifizierung anschließen, wenn diese die Chancen der Integration in Arbeit erhöht. Wer das Ziel des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht erreichen kann, erarbeitet Alternativen für den besonderen bzw. geschützten Arbeitsmarkt.

Ein interdisziplinäres Team arbeitet Hand in Hand: psychosoziale Mitarbeitende für die Aufarbeitung der Krankheit und Prophylaxe erneuter Krisen, Ergotherapeut*innen für die Arbeitsanamnese und das Assessment sowie der Erarbeitung notwendiger Rahmenbedingungen der Arbeit und das Training der Arbeitsrolle. Die beruflichen Fachleute und Ausbilder*innen sorgen für das Training der berufsspezifischen Kompetenzen und das Vorbereiten der Arbeitsstelle.

Siehe auch Bundearbeitgemeinschaft der Beruflichen Trainingszentren: www.bag-btz.de.

Berufliche Vermittlungs- und Beratungsdienste

Speziell qualifizierte Beratungskräfte der Rehabilitationsabteilung der örtlichen Agentur für Arbeit und der Rentenversicherungsträger beraten Menschen mit psychischer Vorerkrankung individuell und umfassend über die Möglichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben und legen gemeinsam mit den Ratsuchenden die erforderlichen Maßnahmen fest.

Die Rentenversicherung berät im Gegensatz zur Agentur für Arbeit leider in der Regel aber nur nach vorheriger Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben / beruflichen Rehabilitation »dem Grunde nach« – wenn also eine berufliche Rehabilitation im Prinzip genehmigt wurde.

Das SGB IX verpflichtet auch die Rentenversicherung, sogenannte Ansprechstellen für Ratsuchende anzubieten. Diese sollen über das Angebot informieren. Ob sie auch beraten dürfen, war Mitte 2019 noch unklar.

Siehe auch: Stellenvermittlungsdienste

Berufsberater*in

Dies ist kein geschützter Begriff, er wird üblicherweise in der Arbeitsagentur bei arbeits- und rehabilitationsbezogener Beratung von Jugendlichen verwendet. Diese sind zuständig für die sachgerechte Beratung von Jugendlichen nach Schulabschluss, auf dem Weg in Ausbildung und Studium aller Art bei Behinderten, auf dem Weg in Erstausbildung und dessen Vorbereitung in BBW BTZ oder WfbM. Der Träger bietet meist interne Qualifikationslehrgänge für seine Fachkräfte an. (Siehe Arbeitsberater*in.)

Berufsbildungswerke (BBW)

Berufsbildungswerke sind anerkannte Einrichtungen der beruflichen Bildung gemäß § 51 SGB IX. Sie bieten Hilfen für jüngere Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zum Alter von 25 Jahren. Sie haben ihren Schwerpunkt bei der Durchführung von überbetrieblichen Erstausbildungen.
 
Zum zweiten können berufsvorbereitende Maßnahmen (BvB) durchgeführt werden, bei denen die Motivation für die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit gefördert werden soll. Eine BvB-Maßnahme kann bis zu zwei Jahre dauern. Das Training im BBW findet überwiegend im stationären Rahmen statt.
 
Siehe auch Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsförderungswerke: www.bagbbw.de.

Berufsfachleute

Dies ist kein geschützter Begriff, er wird üblicherweise in rehabilitativen Teams verwendet für Anleiter*innen, die aus den verschiedenen Branchen der Arbeitswelt kommen und im Team mit Ergotherapeut*innen, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Psycholog*innen u. a. eine Rehabilitationsmaßnahme gestalten und die Teilnehmer*innen anleiten und begleiten. Sie sind zuständig für berufsspezifische Trainings- und Qualifizierungsinhalte. Vom Grundberuf her kann es sich um fachlich qualifizierte Personen jeglicher Berufsbranchen handeln. (Siehe: Ausbilder*innen, Arbeitsanleiter*innen, Berufspädagog*innen.)

Berufsförderungswerke (BfW)

Berufsförderungswerke sind anerkannte Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 51 SGB IX. Sie haben ihren Schwerpunkt bei der Durchführung von Umschulungen, wenn der ursprüngliche Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.

Viele Maßnahmen finden stationär statt, d. h. die Teilnehmer*innen wohnen während er Umschulung im BfW. Ein zweiter Schwerpunkt sind Maßnahmen der Berufsfindung. Diese sind über einige Wochen gehende diagnostische Maßnahmen mit dem Ziel, Qualifizierungs-, Ausbildungs- bzw. Umschulungsvorschläge zu erarbeiten mit Angabe der voraussichtlich erreichbaren Qualifikation.

Siehe auch Bundesverband der deutschen Berufsförderungswerke: www.bv-bfw.de.

Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsverfahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaft medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlung finanziell auszugleichen. Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um Sozialversicherungsträger.

Siehe auch Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV: www.dguv.de.

Berufspädagog*in

Dies ist kein geschützter Begriff, er wird üblicherweise in rehabilitativen Teams verwendet für Berufsfachleute und Anleiter*innen mit spezieller Zusatzqualifikation, z. B. Ausbildereignung, sowohl im berufsfachlichen als auch im pädagogischen Bereich. Diese können in Rehabilitationseinrichtungen oder entsprechenden Maßnahmen tätig sein und in Zusammenarbeit mit dem Team für die berufsspezifischen Belange der Maßnahme, Hospitationen, Praktika und Arbeitsplatzvorbereitung, zuständig sein. (Siehe auch Arbeitspädagog*in, Ausbilder*in.)

Bildungsträger

Bildungsträger sind Einrichtungen, die im staatlichen Auftrag schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen im Bereich der Ausbildung und Weiterbildung anbieten und durchführen. Das können ganz unterschiedliche Einrichtungen sein, wie z. B. Berufsbildungswerke, Volkshochschulen, Kirchen, Gewerkschaften, Kammern, Akademien usw. (siehe unten). Bildungsträger, die für erfolgreich abgeschlossene Bildungsmaßnahmen Zeugnisse bzw. Zertifikate ausgeben, müssen dokumentieren, welche Qualifikationen erworben wurden und wie diese festgestellt wurden.

Bildungsträger können staatliche oder private Einrichtungen sein:

  • Staatliche Bildungsträger wie Berufsschulen, staatliche Akademien, Hochschulen und Fachhochschulen bilden das Grundgerüst der beruflichen Bildung in Deutschland.
  • Private Bildungsträger für Umschulungen und Weiterbildungen werden zumeist durch die Träger der Sozialversicherung finanziert (Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften).
  • Volkshochschulen sind Bildungsträger für die berufliche, private und staatliche Weiterbildung, die zumeist von den Kommunen (mit-)finanziert werden und ein breit gefächertes Bildungsangebot vor Ort anbieten.
  • Bildungsangebote der privaten Wirtschaft gibt es bei privaten Akademien und anderen Trägern.

Weitere Informationen: www.rehadat-bildung.de/de/lexikon/Lex-Bildungstraeger/

Budget für Arbeit

Seit 2018 ist das »Budget für Arbeit« eine bundesweite Regelleistung, die mit dem Bundesteilhabegesetz im § 61 SGB IX eingeführt wurde. Das Budget für Arbeit soll insbesondere Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind bzw. einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Liegt ein konkretes Beschäftigungsangebot auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, können Budgetnehmer*innen einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger (für Eingliederungshilfe) stellen.

Im Unterschied zu Werkstatt-Außenarbeitsplätzen erhalten Menschen mit Behinderung, die im Rahmen eines Budgets für Arbeit tätig sind, einen normalen Arbeitsvertrag, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet. Zum Beispiel darf die Entlohnung den Mindestlohn nicht unterschreiten.

Trotz des normalen Arbeitnehmerstatus bleiben die Budgetnehmer*innen dauerhaft »wesentlich behindert« (häufig auch voll erwerbsgemindert) und daher Rehabilitand*innen im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass sie ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt besitzen. Damit verbunden sind aber auch Nachteile: Es werden (außer in der Regel in Baden-Württemberg) keine Arbeitslosenversicherungs-Beiträge gezahlt. Deshalb gibt es bei Jobverlust auch kein Arbeitslosengeld. Die Krankenkassen zahlen wohl auch kein Krankengeld – sie verweisen auf einen Rentenanspruch wegen vollständiger Erwerbsminderung.

Im Prinzip ist es auch möglich, ohne einen Aufenthalt in der Werkstatt ein Budget für Arbeit zu bekommen. Entscheidend ist der Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt. Gemäß § 58 SGB IX kann nämlich auf die Zeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstatt verzichtet »werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat«. Was dies in der Praxis bedeutet, ist noch nicht geklärt.

Weitere Informationen:
www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/
www.betanet.de/budget-fuer-arbeit.html
www.bag-ub.de/budget-fuer-arbeit

Budget für Ausbildung

Das Budget für Ausbildung ist eine zum 1.1.2020 neu eingeführte Möglichkeit beruflicher Rehabilitation / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).

Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, können Leistungen zur beruflichen Bildung künftig auch dann erhalten, wenn sie eine reguläre (sozialversicherungspflichtige) betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren. Bislang war dies auf WfbM oder andere Leistungsanbieter beschränkt.

Nicht möglich ist die Förderung von Teil-Qualifikationen, was vielfach kritisiert wird. Auch dadurch könnte man evt. nach und nach einen Fachpraktiker- oder regulären Ausbildungsstatus erreichen bzw. zumindest seine Fähigkeiten und Chancen im Arbeitsleben verbessern.

Das Budget für Ausbildung umfasst die Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Die Leistung wird längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erbracht.

Zuständige Leistungsträger für das Budget für Ausbildung sind die Bundesagentur für Arbeit (BA), Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Träger der Kriegsopferfürsorge.

Siehe auch:

https://www.rehadat-adressen.de/de/lexikon/Lex-Budget-fuer-Ausbildung/

https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/budget-fuer-ausbildung/

Glossarbegriffe E

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – siehe: Beratungsstellen

Ergotherapeut*in

Ergotherapeut*innen behandeln Patient*innen mit körperlichen, geistigen und seelischen Störungen. Die Behandlung kann in Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen und ambulanten Ergotherapiepraxen erfolgen. Tätigkeitsfelder sind in der Regel die Fachgebiete Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Pädiatrie und Arbeitstherapie. Ergotherapeut*innen behandeln Menschen jeden Alters, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkung bedroht sind. Sie sind aus diesem Verständnis heraus, die Expert*innen für Aktivitäten und Handlungskompetenzen.

Ergotherapeut*innen analysieren Tätigkeiten, die ihre Patient*innen im Alltag und im Beruf durchführen. Dabei kommen spezielle ergotherapeutische Methoden und Verfahrensweisen, wie z. B. Arbeitstherapie, die Tätigkeits- und Fähigkeitsanalyse nach MELBA oder das Computergestützte Hirnleistungstraining, zur Anwendung.

Ergotherapeut*innen erarbeiten gemeinsam mit den Patient*innen und / oder deren Angehörigen eine differenzierte ergotherapeutische Befunderhebung, erstellen den weiteren Behandlungsplan und wählen die entsprechenden Behandlungsmethoden und Medien aus. Sie geben gezielte Anleitung für den häuslichen und beruflichen Alltag und unterstützen die Schritte zur Selbstständigkeit. Während des therapeutischen Prozesses werden Ziele, Behandlungsplan und Behandlungsmethoden ständig dem Können der Patient*innen und der veränderten Situation angepasst.

Ergotherapeut*innen arbeiten bisweilen auch als Jobcoaches mit speziellen Aufträgen in Betrieben. Hierzu gibt es auch eine spezielle Ausbildung des DVE. Siehe: Jobcoaching

Bundesverband Ergotherapeuten in Deutschland: www.bed-ev.de

Ergotherapeutische Praxen

Mit der zunehmenden Verkürzung der Aufenthaltsdauer im stationären Bereich gewinnt die ambulante Versorgung mit Ergotherapie in niedergelassenen Ergotherapie-Praxen stark an Bedeutung. Auch Arbeitsplatz- und / oder Hausbesuche sind im Leistungsangebot von Ergotherapeutischen Praxen zu finden. Unterstützung am Arbeitsplatz findet aber fast ausschließlich im Rahmen von Jobcoaching statt.

Für die Arbeitstherapie in der Psychiatrie gibt es drei ergotherapeutische Maßnahmen:

  • Psychisch-funktionelle Behandlung,
  • Belastungserprobung,
  • Hirnleistungstraining, neuropsychologisch orientierte Behandlung.

Ergotherapeutische Praxen findet man in der Regel einfach über Suchmaschinen im Internet. Viele Praxen geben auf ihrer Internetseite auch an, ob sie Erfahrung mit psychischen Beeinträchtigungen haben.

Ergotherapie

Ergotherapie ist ein medizinisches Heilmittel und wird in der Regel von Hausärzt*innen oder Fachärzt*innen verordnet. Häufig ist die Verordnung durch Fachärzt*innen auch nicht auf eine bestimmte Anzahl beschränkt. Dadurch kann eine Ergotherapie-Behandlung auch über längere Zeit genutzt werden. Ergotherapie ist daher relativ schnell verfügbar und kann in vielen Situationen hilfreich eingesetzt werden:

  • zur schnellen Klärung der Belastungsfähigkeit zur Planung weiterer Schritte,
  • zur Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und zur Überbrückung von Wartezeiten,
  • zum Training bestimmter Verhaltensweisen oder Tätigkeiten ergänzend zu beruflichen Maßnahmen, aber auch bei Arbeit und Beschäftigung,
  • als Jobcoach.

Ergotherapie kann auch im pädagogischen, sozialen und beruflichen Rahmen angewandt werden. Bei Einschränkung der Handlungsfähigkeit wirkt sie durch spezielle aktivierende und handlungsorientierte Methoden und Verfahrensweisen und behandelt Menschen jeden Alters. Dabei stehen einzelne Krankheitssymptome weniger im Vordergrund als vielmehr deren behindernde Einschränkungen im Tun. Der Ergotherapie liegt das Konzept zugrunde, dass Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen über gezielte Aktivitäten und Prozesse im Alltag erforderliche Kompetenzen wiedererlangen, erhalten und weiterentwickeln können. Sie wird als Einzel- und Gruppenbehandlung angeboten.

Innerhalb der Ergotherapie, die früher Beschäftigungs- und Arbeitstherapie genannt wurde, hat sich ein besonderer Schwerpunkt Arbeitstherapie weiterentwickelt. Er unterstützt Patient*innen und Behinderte im arbeitsfähigen Alter darin, sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen oder Behinderungen wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Arbeitstherapie hat vor allem folgende Inhalte: Assessment und Belastungserprobung, Training von Arbeitsfähigkeiten und Begleitung in Arbeit. Arbeitstherapie wird sowohl im stationären, teilstationären und ambulante Rahmen angeboten als auch bei Maßnahmen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation.

Eine besondere Form arbeitstherapeutischer Begleitung ist das Jobcoaching.

EX-IN

EX-IN steht als Abkürzung für den englischen Begriff »Experienced Involvement« und bedeutet übersetzt: »die Beteiligung Erfahrener«. Das Konzept steht für eine Person, die in der Rolle eine*r Patient*in selbst in psychiatrischer Behandlung war, nun jedoch ihrerseits anderen Psychiatriepatient*innen zu helfen versucht. Richtig umgesetzt ist EX-IN für Psychiatrieerfahrene ein innovativer Beitrag zur beruflichen und sozialen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Im Mittelpunkt der EX-IN-Ausbildung steht die Entwicklung von Erfahrungswissen. Hierzu ist es wichtig, dass jede*r Einzelne*r die eigenen Erfahrungen reflektiert und strukturiert, sodass aus Erfahrung Wissen wird.

In der Praxis stellen Genesungsbegleiter*innen Verbindungen zwischen Klient*innen und Mitarbeiter*innen her, sie werden zu Dolmetscher*innen zwischen zwei »Kulturen«. Aufgrund des eigenen Erfahrungshintergrundes werden die EX-INler oft als vertrauenserweckend erlebt. Auf dieser Basis können Genesungsbegleiter*innen und Betroffene über Erlebnisse statt über Symptome reden.

Es ist eher möglich, eine gemeinsame Sprache zu finden und eine von Akzeptanz, Verständnis und Empathie getragene Beziehung einzugehen. Expert*innen durch Erfahrung können authentisch das Gefühl von Hoffnung und den Glauben an Weiterentwicklung vermitteln. Sie können aus eigener Erfahrung die Interessen des Gegenübers sensibler wahrnehmen und dabei unterstützen, Verantwortung zu übernehmen und die eigenen Interessen selbst zu vertreten.

Weitere Informationen:
www.psychiatrie.de/arbeit/ex-in.html
https://ex-in-deutschland.info/

Glossarbegriffe F

Fachärzt*innen für Psychiatrie

Die Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie haben 1994 die vorhergehenden Fachärzt*innenbezeichnungen Fachärzt*innen für Psychiatrie sowie die Nervenärzt*innen (als kombinierte Fachärzt*innenausbildung aus Psychiatrie und Neurologie) ersetzt. Seitdem ist die Psychotherapie ein verpflichtender Teil der Facharztausbildung der Psychiater*innen.

Das Fachgebiet der Psychiater*innen umfasst die Vorbeugung, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von psychischen Störungen, speziell unter Anwendung sozio- und psychotherapeutischer Verfahren.

Fachärzt*innen für Psychiatrie müssen sich immer wieder auch mit beruflichen Fragen auseinandersetzen. Schon die Krankschreibung antwortet auf die Frage: Kann eine Person noch ihre Arbeit schaffen oder nicht? Aber auch die Frage, ist eine stufenweise Wiedereingliederung in die Arbeit erforderlich, eine Rehabilitation oder eine Umschulung oder kann eine Person gar nicht mehr erwerbstätig sein, muss häufig von diesen Ärzt*innen beantwortet werden.

Adressen sind über die kassenärztlichen Vereinigungen zu finden oder einfach über Suchmaschinen im Internet.

Fallmanager

Fallmanager heißen beim Jobcenter die Fachkräfte für Arbeitsvermittlung. Sie beraten mit den arbeitssuchenden Menschen über den besten Weg der Eingliederung in eine berufliche Tätigkeit. Sie schließen dann mit den Arbeitssuchenden eine Eingliederungsvereinbarung und versuchen dafür zu sorgen, dass sie umgesetzt wird.

Glossarbegriffe G

Gemeinsame Einrichtung (GE)

siehe Jobcenter

Glossarbegriffe I

Integrationsamt / Inklusionsamt

Die Integrationsämter haben wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Dabei sind sie gleichermaßen für behinderte Menschen wie auch für Arbeitgeber tätig. Ihre Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) umfassen:

  • Leistungen an schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber (die sogenannte »Begleitende Hilfe im Arbeitsleben«)
  • Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
  • Kurse und Öffentlichkeitsarbeit
  • Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe

Finanzielle Leistungen

Im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben unterstützen die Integrationsämter Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen mit finanziellen Leistungen, sowohl um Arbeitsplätze zu sichern als auch um neue Arbeitsverhältnisse zu schaffen.

Die meisten finanziellen Leistungen der Integrationsämter sind sogenannte Ermessensleistungen. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch und sie sind nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe möglich.

Neben der finanziellen Förderung kommen Arbeitgebern und schwerbehinderten Menschen auch die Beratungsdienstleistungen zugute, z. B. durch die Integrationsfachdienste.

Kündigungsschutz

Schwerbehinderte wie auch gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Erst wenn das Integrationsamt zugestimmt hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären.

Ziel des besonderen Kündigungsschutzes ist es,

  • den behinderten Beschäftigten zu schützen,
  • den Arbeitsplatz zu erhalten, indem alle Möglichkeiten im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausgeschöpft werden. Das heißt, die Integrationsämter nehmen Kontakt mit dem Betrieb auf, bringen ihre Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten ein und bieten professionelle Hilfe an.

Gütliche Einigung

Die Integrationsämter sind verpflichtet, zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Beschäftigten abzuwägen. Sie streben möglichst einvernehmliche Lösungen an, weil diese die besten Chancen auf Bestand haben.

Weitere Informationen: www.integrationsaemter.de

Integrationsfachdienst (IFD)

Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört die Beratung und Unterstützung schwerbehinderter (oder gleichgestellter) Menschen und ihrer Betriebe bei der Sicherung des Arbeitsplatzes, beim Übergang von der Werkstatt in reguläre Beschäftigung (Budget für Arbeit), beim Übergang von der Schule in den Beruf. Mit Einschränkungen auch beim Einstieg in das Arbeitsleben. Außerdem bieten sie Informationen und Unterstützung für Arbeitgeber bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie arbeiten im Auftrag des Integrationsamtes und der Rehabilitationsträger (Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft).

Leider ist das Angebot je nach Bundesland sehr unterschiedlich. Deswegen muss man sich vor Ort erkundigen, welche Unterstützung angeboten wird.

Die Intergrationsämter schreiben: Die individuelle Unterstützung, Begleitung und Betreuung schwerbehinderter Menschen und ihrer Arbeitgeber ist das Kernstück der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Die Integrationsämter nutzen dafür die Dienste Dritter, die Integrationsfachdienste.

Die wichtigsten Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen bewerten und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil erarbeiten.
  • Die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher, begleiten.
  • Die Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen unterstützen (im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit).
  • Geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt akquirieren und vermitteln.
  • Die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorbereiten.
  • Die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz – soweit erforderlich – begleitend betreuen.
  • Die Vorgesetzten und Kolleg*innen im Arbeitsplatzumfeld informieren.
  • Für eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung sorgen.
  • Als Ansprechpartner*innen für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Das Qualitätsmanagement KASSYS sorgt dafür, dass die Integrationsfachdienste einheitliche Standards und eine gleichbleibend hohe Qualität anbieten können.

Es gibt bundesweit ein flächendeckendes Netz an Integrationsfachdiensten. Ratsuchende – schwerbehinderte Menschen, Arbeitgeber oder das betriebliche Integrationsteam – können sich direkt an einen Integrationsfachdienst wenden (www.integrationsaemter.de/Integrationsfachdienst/501c/index.html).

Adressen Integrationsfachdienste, auch: www.integrationsaemter.de/ifd/88c51/index.html

Integrationsfirmen / Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit besonderem sozialen Auftrag. Ihre Rechtsgrundlage ist das Kapitel 11 im SGB IX, §§ 215-218. Sie bieten Qualifizierungsmöglichkeiten und sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für Menschen mit Behinderung. Insbesondere richten sie sich an schwerbehinderte Menschen, deren berufliche Teilhabe besonders erschwert ist aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung oder anderer Umstände.

Neben der Bezeichnung »Inklusionsbetrieb«, die durch das Bundesteilhabegesetz eingeführt wurde, und den neuen Bezeichnungen »Inklusionsfirma« und »Inklusionsunternehmen« findet man derzeit auch noch die bisher verwendeten Begriffe Integrationsfirma, Integrationsunternehmen, Integrationsprojekt. Alle Benennungen meinen in der Regel das Gleiche.

Inklusionsbetriebe sollen mindestens 30 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 % nicht übersteigen (§ 215 Absatz 3 SGB IX).

Psychisch erkrankte Menschen auch ohne anerkannte Schwerbehinderung zählen mit zur Quote sowie Beschäftigte mit 12 Wochenstunden Beschäftigungsumfang (§ 68 Abgabenverordnung).

Inklusionsbetriebe, die regelmäßig mindestens 40 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen, gelten als gemeinnützige Zweckbetriebe (im Sinne von § 68 Abgabenverordnung).

Weitere Informationen: www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/inklusionsbetriebe/index.html

Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsfirmen: www.bag-if.de

Glossarbegriffe J

Jobcenter

Gesetzliche Bezeichnung für die Ämter zur Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II. Es gibt zwei Formen: die »Gemeinsame Einrichtung« (GE) von Bundesagentur für Arbeit und Kommune und die Einrichtung in alleiniger Trägerschaft der Kommune, welche in diesem Fall als »Optionskommune« bezeichnet wird.

Das Lexikon der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter) schreibt:

»Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet. Durch diese Zusammenarbeit gewähren die Jobcenter Leistungen bürgerfreundlich aus einer Hand.

Aufgaben der Jobcenter:

  • Sie gewährleisten den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden finanziell durch eine Grundsicherung.
  • Sie betreuen die Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und vermitteln sie an potenzielle Arbeitgeber.
  • Sie fördern Eingliederungsmaßnahmen und berufliche Weiterbildungen.
  • Sie unterstützen Ihre Kundinnen und Kunden bei speziellen Problemen, zum Beispiel durch Suchthilfe, Schuldnerberatung oder psychosoziale Betreuung.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Träger der Jobcenter sind finanziell für unterschiedliche Grundsicherungsleistungen zuständig:

  • Die BA sichert den Lebensunterhalt der Bezieherinnen und Bezieher von Alg II (Regelleistung). Sie zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Außerdem stellt sie Gelder für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung.
  • Die Kommunen übernehmen unter anderem die Mieten und die Betriebskosten für das Wohnen von Hilfebedürftigen. Außerdem arbeiten sie mit Einrichtungen zusammen, die beispielsweise die Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort zur Verfügung stellen.

Neben den gemeinsamen Einrichtungen gibt es Jobcenter mit zugelassenen kommunalen Trägern (zkT). Sie haben die alleinige Verantwortung für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden.

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Jobcenter ist das Sozialgesetzbuch II. Es regelt in erster Linie die Grundsicherung für Arbeitsuchende und Ihrer Bedarfsgemeinschaften. Grundsicherung für Arbeitsuchende können erwerbsfähige Menschen beziehen.

Nicht zuständig sind die Jobcenter für hilfebedürftige Menschen, die weder erwerbsfähig noch Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind. Hier kommt die Unterstützung in Form von Sozialhilfe vom Sozialamt. Rechtsgrundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch XII.«

Adressen der Jobcenter als gemeinsame Einrichtung: www.jobcenter-ge.de/

Jobcoaching

Jobcoaches leisten individuelle und unmittelbare Unterstützung am Arbeitsplatz von Klient*innen und haben jeweils direkten Kontakt mit Vorgesetzten und Kolleg*innen. Die Finanzierung erfolgt durch unterschiedliche Kostenträger, insbesondere durch Integrationsämter und lokale Fürsorgestellen – dies aber nur für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Menschen mit Behinderung coachen lassen, die gerade in einem Praktikum oder in der Ausbildung sind.

Jobcoaching ist ein Angebot für Menschen mit Behinderung – auch mit psychischen Beeinträchtigungen –, die an ihrem Arbeitsplatz Schwierigkeiten haben, z.B., weil die Arbeitsanforderungen nicht gut zu ihren behinderungsbedingten Einschränkungen und Bedürfnissen passen. Um solche und andere Probleme zu lösen, besucht ein so genannter Jobcoach, also ein*e »Arbeitstrainer*in«, die jeweilige Person regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg am Arbeitsplatz. Die Jobcoaching-Fachkraft schaut sich die Situation genau an, analysiert die Lage, gibt Tipps und entwickelt anschließend in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Strategien, mit denen die vorhandenen Probleme gelöst werden könnten. Das Ziel ist immer, die Arbeitsbedingungen für alle Seiten zu verbessern und zugleich das selbstständige Arbeiten für die Mitarbeiter*in zu fördern.

Weitere Informationen: www.inklusives-arbeitsleben.lwl.org/jobcoaching/

www.integrationsaemter.de/Job-CoachingKompetente-Trainer-gefragt/546c7897i1p62/#

Modell- / Forschungs-Projekte:

https://www.zfp-reichenau.de/einrichtungen/supported-employment/

https://www.helios-gesundheit.de/kliniken/leipzig-park-klinikum/unser-angebot/unsere-fachbereiche/psychiatrie/work2gether/

https://www.vivantes.de/fuer-sie-vor-ort/klinikum-am-urban/fachbereiche/kliniken/psychiatrie-psychotherapie-und-psychosomatik/angebote/job-coaching/

Glossarbegriffe K

Kliniken

Psychiatrische Kliniken bieten Behandlungsmöglichkeiten für die Zeiten einer psychischen Erkrankung, in denen die betroffenen Person ihren häuslichen Alltag nicht mehr bewältigen kann und einer intensiveren Behandlung bedarf, als sie ambulant möglich ist. Daneben gibt es an fast allen Kliniken auch eine Tagesklinik und eine Institutsambulanz.

Alle psychiatrischen Kliniken verfügen über eine Ergotherapie-Abteilung, dagegen findet man Arbeitstherapie-Abteilungen fast nur in größeren (oft gemeindefernen) Fachkliniken. Hier wird auch oft teilstationäre oder ambulante Arbeitstherapie angeboten, die eine Fortsetzung der während des Klinikaufenthaltes begonnenen Arbeitstherapie ermöglicht.

Tageskliniken vermitteln zum Teil auch begleitete Praktika in Eigenbetrieben des Klinikträgers oder extern. Die Kosten trägt die gesetzliche Krankenversicherung.

Knappschaft

Die Bundesknappschaft, die Seekasse sowie die Bahnversicherungsanstalt wurden Oktober 2005 in einem eigenständigen und gemeinsamen Bundesträger, der »Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See«, zusammengefasst. Sie ist ein Versicherungsträger im Verbund der deutschen Rentenversicherung und eine Sozialversicherung mit Selbstverwaltung nach SGB VI.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betreut überwiegend Arbeitnehmer*innen, die in den Berufszweigen der Hochseeschifffahrt, der Deutschen Bahn und des Bergbaus rentenversicherungspflichtig tätig sind bzw. waren.

Siehe auch Knappschaft-Bahn-See: www.kbs.de

Krankenpfleger, Krankenschwester

Eine »Pflegefachkraft« oder ein*e »Gesundheits- und Krankenpfleger*in« (früher hieß die Berufsbezeichnung Krankenschwester, Krankenpfleger) hat eine dreijährige praktische Berufsausbildung an einer Krankenpflegeschule absolviert. Dabei ist wenigstens ein Einsatz auf einer psychiatrischen Station vorgesehen.

Die »Fachkrankenpflegekraft für Psychiatrie« hat nach dieser Berufsausbildung in allgemeiner Krankenpflege noch eine zweijährige berufsbegleitende Fachausbildung absolviert.

Glossarbegriffe P

Pädagog*in, Diplom-Pädagog*in

Dies ist kein geschützter Begriff, er wird üblicherweise in allen Bereichen der Pädagogik verwendet. Die Bezeichnung Diplom-Pädagog*in ist Absolvent*innen eines Universitätsstudiums mit anerkanntem Abschluss vorbehalten – nach der Umstellung auf Masterstudium wäre der entsprechende Abschluss ein Master in Erziehungswissenschaften. Pädagog*innen können als Expert*innen ihres Faches oder in koordinierender oder leitender Funktion in allen Bereichen der Pädagogik tätig sein.

Psycholog*in, Diplom-Psycholog*in

Psycholog*in ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Diplom-Psycholog*innen haben ein Hochschulstudium in Psychologie mit einem Diplom abgeschlossen (jetzt: Bachelor oder Master). Viele Diplom-Psycholog*innen wenden sich dann einer Tätigkeit z. B. in der Arbeits- und Organisationspsychologie, Forensischen und Rechtspsychologie, Markt- und Meinungsforschung, Kommunikations- und Medienpsychologie, Pädagogischen Psychologie, Verkehrspsychologie oder anderen Bereichen zu.

Wer als Diplom-Psycholog*in mit psychisch erkrankten Menschen arbeiten möchte, kann durch eine 3 bis 5-jährige Psychotherapie-Weiterbildung zu*r »Psychologischen Psychotherapeut*in« die staatliche Approbation erhalten und eine eigene Psychotherapeutische Praxis mit Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnen.

Diplom-Psycholog*innen können auch eine Weiterbildung als »Klinische Psycholog*innen« durchlaufen und z. B. in einer psychotherapeutischen Praxis arbeiten. Dieser Abschluss berechtigt nicht zur eigenständigen Krankenbehandlung und Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Viele Diplom-Psycholog*innen verfügen z. B. bei beruflichen Rehabilitationseinrichtungen oder der Bundesagentur für Arbeit über sehr gute Kenntnisse im Bereich der beruflichen Rehabilitation.

Psychosoziale Mitarbeiter*innen

Dies ist kein geschützter Begriff und er wird sehr breit verwendet. Er wird in der Regel für Mitarbeiter*innen in einem Rehabilitationsteam verwendet, die die Teilnehmer*innen einer beruflichen Rehabilitation gemeinsam mit Berufsfachleuten, Ausbilder*innen und Ergotherapeut*innen unterstützen.

Meist steht jede*r Rehabilitand*in während der gesamten Maßnahmezeit ein psychosozialer Mitarbeitender zur Seite. Diese sind zuständig für die regelmäßige Reflexion des Prozesses, für persönliche und krankheits- und behinderungsbedingte Belange sowie die Kontaktaufnahme zu wichtigen Institutionen und Bezugspersonen wie z. B. Familie, Ärzt*innen, Kostenträgern, Arbeitgebern. Als Grundberuf mit Zusatzausbildung kommen u. a. Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Ergotherapeut*innen, Diplom-Pädagog*innen und Diplom-Psycholog*innen infrage.

Glossarbegriffe R

Rehaanbieter

Dies sind alle Institutionen, in aller Regel Bildungsträger bzw. berufliche Bildungsträger, die Rehabilitationsleistungen, Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, Fortbildungen und Schulungen anbieten.

Bei Rehadat.de findet man sowohl einzelne Rehaanbieter als auch spezielle Angebote in bestimmten Regionen.

Rehaberater*innen, Rehafachberater*innen

Bei einer beruflichen Veränderung aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen informieren Rehaberater*innen von Rentenversicherungen, Krankenkassen, Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter und Berufsgenossenschaften / Unfallversicherungen über mögliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), sie leiten und steuern den Rehabilitationsprozess. Das kann sich im Einzelfall von einer medizinischen Rehabilitation / Heilbehandlung über berufliche Trainings bzw. Umschulung bis hin zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben oder Hilfen im Betrieb erstrecken.

Bundesweit gibt es sogenannte Ansprechstellen der Rehabilitationsträger (gem. § 12 SGB IX), zu finden unter www.ansprechstellen.de/suche.html. Dort können aber nur Informationen eingeholt werden. Ob auch eine Beratung stattfindet, war im Sommer 2020 weiter unklar.

Ratsuchende können bei der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung vor Ort Anträge zur Rehabilitation einreichen und das persönliche Gespräch mit Rehaberater*innen / Rehabilitationsberater*innen suchen. Eine eigentliche Rehaberatung im Vorfeld eines Antrages bietet allerdings in der Regel nur die Agentur für Arbeit an.

Bei der Rentenversicherung sind häufig auch die ehrenamtlichen Versichertenberater*innen und Versichertenälteste hilfreiche Ansprechpartner.

Siehe auch: Beratungsstellen
Agentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de
Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de – dort folgendem Pfad folgen: Beratung und Kontakt > Beratung suchen und buchen

Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke (RPK)

Für Menschen mit schwerer verlaufenden psychischen Erkrankungen gibt es fast nur einen Einrichtungstyp für psychiatrische medizinisch-berufliche Rehabilitation. Die Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke (RPK).

Das Spezifische und Einmalige ist die Tatsache, dass in einer RPK medizinische und berufliche Rehabilitation angeboten wird und dass es eine gemeinsame Kostenträgerschaft der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der Agentur für Arbeit gibt. In einem ersten Abschnitt von insgesamt bis zu einem Jahr findet medizinische Rehabilitation statt. Bei positiver Indikation kann sich berufliche Rehabilitation anschließen.

Bis 2005 überwog das Training im stationären Rahmen. Seit der RPK-Empfehlungsvereinbarung vom 29. September 2005 ist ambulante Durchführung möglich und gewünscht. Im Jahre 2008 hat die erste Einrichtung nach den neuen Regeln in Glauchau in Sachsen ihre Arbeit aufgenommen. Die Entwicklung verläuft aber nur zögerlich. Insgesamt gibt es etwa 1.000 Plätze in RPKs in Deutschland.

Bundes-Arbeitsgemeinschaft der RPK: www.bagrpk.de

Es gab außerdem vier Einrichtungen, alle in NRW, die ambulante medizinische Rehabilitation nach den Regeln der RPK anbieten. In Köln, Bonn, Neuss und in Münster. Zur beruflichen Rehabilitation gehen die Klient*innen zu anderen Trägern. Alle vier arbeiteten ambulant und sind sinnvolle Ergänzungen zu bereits bestehenden Maßnahmen der beruflichen Förderung. Sie setzen sich schwer durch, da sie nicht in die Kostenträgersystematik passen.

Als Folge geänderter Vorgaben der Rentenversicherung wurde die Kölner Einrichtung geschlossen. Die anderen müssen umgestaltet werden. Wie das Angebot zukünftig aussieht, war im Sommer 2020 noch unklar.

Die benannten Einrichtungen im Internet:
Diakonie Bonn: www.diakonischeswerk-bonn.de/unsere-angebote/erwachsene/psychiatrische-hilfen/ambulante-medizinische-rehabilitation/
Diakonie Neuss: www.diakonie-neuss.de/index.php/psychiatrie/reha-ambulanz.html
FSP Münster: https://fsp-muenster.de/reha-zentrum.html

Gegenüber den wenigen Möglichkeiten der psychiatrischen Rehabilitation gibt es in Deutschland etwa 10.000 Plätze für psychosomatische medizinische Rehabilitation (sogenannte Kuren). Diese bieten in der Regel keine angemessenen Hilfen für Menschen mit schwerer verlaufenden psychischen Erkrankungen. Die Behandlung dort ist aber oft wirkungsvoll für Menschen mit leichteren psychischen Störungen, insbesondere wenn sie noch in Arbeit sind.

Weitere Informationen im Internet: www.kur.org/psychosomatik/haeufige-fragen-tipps/
www.rehakliniken.de/krankheiten/krankheiten-nach-thema/psychosomatische-erkrankungen

Rehaträger / Rehabilitationsträger

DieRehabilitationsträger (auch: Reha-Träger) sind Institutionen, die gemäß SGB IX die Kosten für die Hilfen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (auch: Leistungen zur Teilhabe) übernehmen. In Deutschland gibt es mehrere Rehabilitationsträger. Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig, sondern jeder Rehabilitationsträger hat neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.

Wer aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Behinderung Hilfe in Form von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Leistungen zur Teilhabe benötigt, wendet sich an einen der Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger sind dazu verpflichtet, erkrankte oder behinderte Menschen umfassend über mögliche Maßnahmen zu informieren und zu beraten. Die Kosten dafür übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigsten Reha-Träger und Leistungen sind:

Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss jeweils individuell ermittelt und untereinander geklärt werden (Zuständigkeitsklärung). Art und Umfang der einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind im SGB IX sowie in dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Sozialgesetzbuch geregelt (s. o.).

Die Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation über die Ausgestaltung des Verfahrens der zuständigen Rehabilitationsträger (auch: Reha-Prozess) unterstützen die Kooperation und Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander.

Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, in eigens dafür eingerichteten Ansprechstellen Menschen mit Behinderung umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten.

In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation schwerbehinderter Menschen bis hin zum Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter, die selbst keine Reha-Träger sind, mit ihren Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden.

Siehe auch:

https://www.rehadat.de/presse-service/lexikon/Lex-Rehabilitationstraeger/

https://www.rehadat-adressen.de/de/interessenvertretung-dachverbaende-rehatraeger/rehabilitationstraeger/

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung in Deutschland »Deutsche Rentenversicherung (DRV)« – begleitet die Lebenswege der Arbeitnehmer*innen vom Einstieg ins Berufsleben bis ins Rentenalter. Die ehemalige Trennung zwischen Landesversicherungsanstalt für Arbeiter (LVA) und Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde im Oktober 2005 aufgehoben. Seitdem werden die Aufgaben entweder bundesweit (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See) oder von Trägern in einer bestimmten Region, z. B. DRV Rheinland, wahrgenommen.

Die ca. 1.000 Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung bieten Hilfestellungen und Auskünfte bei allen Rentenfragen hin bis zur Beantragung medizinischer oder beruflicher Rehabilitation. Dabei erbringt die Rentenversicherung ihre Leistungen nach dem Grundsatz »Reha vor Rente«. Gesundheitliche oder behinderungsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit sollen damit möglichst dauerhaft überwunden werden.

Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de

Glossarbegriffe S

Schwerbehinderung, Schwerbehindertenausweis, Gleichstellung

Auch wegen chronischer psychischer Erkrankungen oder Beeinträchtigungen kann eine Schwerbehinderung anerkannt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben im Arbeitsleben besondere Rechte und Ansprüche. Aber auch Arbeitgeber*innen profitieren, wenn sie schwerbehinderte Menschen in ihrem Betrieb beschäftigen.

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr feststellt. Auf Antrag erhalten schwerbehinderte Menschen vom Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Mit dem Ausweis können sie Leistungen und Hilfen in Anspruch nehmen.

Im Arbeitsleben sind schwerbehinderte Menschen besonders geschützt. Für sie gelten beispielsweise besondere Urlaubsregelungen und ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitgeber*innen erhalten Lohnkostenzuschüsse und kommen damit unter Umständen ihrer Beschäftigungspflicht für Menschen mit Behinderungen nach. Die Schwerbehinderung ermöglicht auch, ohne Abzug zwei Jahre früher in Altersrente zu gehen – mit Abzügen fünf Jahre früher.

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 können von der Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Mit der Gleichstellung erhalten sie weitestgehend vergleichbare Ansprüche zu ihnen. Dafür müssen sie den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes der Agentur für Arbeit vorlegen und ihre Gleichstellung beantragen. Sie können von der Agentur gleichgestellt werden, wenn sie – ohne die Gleichstellung – aufgrund ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder das bestehende Arbeitsverhältnis in Gefahr ist. Bevor sie die Gleichstellung bewilligt, hört die Agentur die Arbeitgeber*innen und die Schwerbehindertenvertretung an.

Weitere Informationen: www.einfach-teilhaben.de/DE/AS/Themen/Schwerbehinderung/schwerbehinderung_node.html
www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Schwerbehinderung/77c5205i1p/index.html
www.vdk.de/deutschland/pages/teilhabe_und_behinderung/9216/grad_der_behinderung_gdb
https://www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/gleichstellung

Seelsorger*in

Die klinische Seelsorge hat sich in den letzten zwanzig Jahren entwickelt. Sie kann für psychisch erkrankte oder beeinträchtigte Menschen in Zeiten von Lebenskrisen eine wichtige Funktion für die individuelle Sinnsuche haben. Meist wird sie während des stationären Aufenthaltes in Krankenhäusern angeboten, aber auch in ambulanten Zentren. Menschen mit psychischer Beeinträchtigung können sich bei Einzel- oder Gruppengesprächen und speziell gestalteten Gottesdiensten einfinden.

Die Seelsorge betont die Abgrenzung zur Therapie. Der Mensch wird in seiner derzeitigen Verfassung so angenommen, wie er ist, ohne dass ein Konzept der Veränderung verfolgt wird. Seelsorger*innen sprechen sich im Einzelfall mit dem therapeutischen Team ab, sind meist jedoch kein fester Bestandteil desselben. In beruflichen Einrichtungen kann es sinnvoll sein, in losen Abständen solch ein Angebot für interessierte Teilnehmer*innen zu machen, die in religiöser oder spiritueller Hinsicht für sich Fragen klären möchten.

Selbsthilfegruppen

Selbsthilfe – definiert als »gesundheitsbezogenes Laienhandeln« stellt in der gesundheitlichen Versorgung keine Besonderheit dar und wird als Eigenleistung bei der Krankheitsbewältigung und Erhaltung der eigenen Gesundheit als selbstverständlich vorausgesetzt. Durch den Zusammenschluss von Menschen außerhalb familiärer, ehrenamtlicher oder professioneller Hilfeleistungen erhält sie jedoch eine besondere Form.

Man versteht in diesem Zusammenhang unter Selbsthilfe individuelle und gemeinschaftliche Handlungsformen, die der Vorbeugung und Bewältigung psychischer und sozialer Probleme dienen, ohne dabei bezahlte, professionelle Hilfen in Anspruch zu nehmen. Es ist der Versuch, durch solidarische Eigenleistung ein Netz sozialer Unterstützung zu bilden und dabei auch neue Formen der Problembewältigung zu entwickeln.

Besonders in Städten gibt es regionale Auskunftsstellen, bei denen man telefonisch oder im Internet den Kontakt zu existierenden Selbsthilfegruppen vermittelt bekommt. Es gibt keinen bundesweiten Überblick, in einer Internet-Suchmaschine genügt es aber, die Begriffe »Selbsthilfegruppe« und den gewünschten Ort einzugeben.

Psychiatrieerfahrene haben sich bundesweit im Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. zusammengeschlossen. Internet: www.bpe-online.de.

Angehörige haben sich bundesweit im »Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.« zusammengeschlossen. Internet: www.bapk.de.

Viele bundesweite Verbände, die auf einzelne Beeinträchtigungen spezialisiert sind, haben auch eigene Verzeichnisse zu Selbsthilfegruppen. Zusätzlich gibt es häufig auch Internetforen, auf denen sich interessierte Menschen austauschen können.

Beispiele:
Stiftung Deutsche Depressionshilfe: www.deutsche-depressionshilfe.de/depression-infos-und-hilfe/wo-finde-ich-hilfe/selbsthilfegruppen
Deutsche Gesellschaft Zwangserkrankungen e. V.: www.zwaenge.de/selbsthilfe/frameset_selbsthilfe.htm
Deutsche Gesellschaft für bipolare Störungen e. V.: https://dgbs.de/selbsthilfe/

Weitere Hinweise auch hier: www.therapie.de/psyche/info/ratgeber/links/selbsthilfe/allgemeines/

Sozialarbeiter*in, Sozialpädagoge*in

Sozialarbeiter*innen bzw. Sozialpädagog*innen beraten und betreuen Menschen in schwierigen sozialen Situationen. In einem Rehabilitationsteam sind sie meist zuständig für die sozialrechtliche Beratung, dafür, Hilfs- und Lösungsmöglichkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung aufzuzeigen und Kontakte zu möglichen Arbeitgebern anzubahnen. Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen haben ein Fachhochschulstudium absolviert bzw. einen Bachelor-Abschluss. Viele spezialisieren sich durch Fort- oder Weiterbildung auf ein Aufgabengebiet, z. B. das der Rehabilitation.

Sozialpsychiatrisches Zentrum

Im Rheinland wird das »Sozialpsychiatrische Zentrum« als Verbund von Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit psychischer Erkrankungen oder Beeinträchtigung, Anbieter ambulant Betreuten Wohnens, Tagesstätte für psychisch kranke Menschen und Integrationsfachdienst vom Landschaftsverband Rheinland gefördert.

Die Einbindung von Tagesstätte und die Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst soll den Bereich Arbeit und Beschäftigung in der gemeindepsychiatrischen Basisversorgung verankern. Der Ausbaustopp für Tagesstätten vor deren flächendeckender Umsetzung und die Veränderungen in der Zuständigkeit für die Integrationsfachdienste schwächen leider die Wirksamkeit dieses Konzepts.

Stellenvermittlungsdienste

Stellenvermittlungsdienste sind Einrichtungen der gewerblichen Arbeitsvermittlung, die Arbeitsuchende bezüglich offener Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt informieren und in Arbeit vermitteln. Neben der Vermittlung beraten und begleiten sie die Bewerber*innen vom Erstellen der Bewerbungsunterlagen bis zur Aufnahme der gesuchten, passgenauen Arbeit.

Stellenvermittlungsdienste arbeiten auf Provisionsbasis oder / und in Beauftragung Dritter sowie als Dienstleister als Mitarbeitende suchender Firmen. Für den Stellensuchenden sind die Leistungen der Stellenvermittlungsdienste kostenfrei.

Beispiele: www.manpower.de, www.roberthalf.de , www.randstad.de , www.persona.de

Stufenweise Wiedereingliederung StW

Die Stufenweise Wiedereingliederung (StW – auch: Hamburger Modell) ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation und soll arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit mit einhergehender Leistungsminderung schrittweise unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung gewöhnen und so den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern. Während der StW sind die Beschäftigten noch krankgeschrieben und erhalten Krankengeld oder Übergangsgeld.

Grundsätzlich haben alle Beschäftigten – auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige – nach längerer Krankheit Anspruch auf eine StW, wenn eine ausreichende Belastbarkeit vorhanden ist und die berufliche Eingliederung aus medizinischer Sicht Aussicht auf Erfolg hat.

Eine StW wird von der Ärzt*in in Abstimmung mit der Patient*in sowie dem Betrieb verordnet. Die Betroffenen können selbst entscheiden, ob eine StW überhaupt stattfinden soll. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen eine StW lediglich dann ablehnen, wenn sie ihnen – in Ausnahmefällen – nicht zumutbar ist.

Die StW ist sehr flexibel gestaltbar: es können sowohl die täglichen Trainings-Zeiten flexibel gestaltet werden als auch die Tätigkeiten selbst. Auch kann der Wiedereingliederungsplan jederzeit von der Ärzt*in dem Bedarf angepasst werden.

Die StW ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Als Leistungsträger kommen die Krankenversicherung, Rentenversicherung (im Anschluss an eine Reha-Maßnahme) sowie in speziellen Fällen auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung in Frage.

Fahrtkosten

Aufgrund der Rechtsprechung durch die Sozialgerichte werden immer häufiger auch Fahrtkosten erstattet. Der für die StW verantwortliche Leistungsträger leistet neben der Absicherung zum Lebensunterhalt auch Reisekosten als sogenannte „ergänzende Leistungen„.

Die Rechtsgrundlage für die Erstattung von Fahrtkosten findet sich in § 64 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Danach werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rehabilitationsträger durch Reisekosten ergänzt (§ 64 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX). Als Reisekosten werden (unter anderem) die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahrtkosten übernommen (§ 73 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

(Siehe hierzu Urteil des SG Neuruppin vom 26.01.2017, S 22 R 127/14).

Besondere Regelungen gelten für die Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (siehe Urteil des BAG vom 13.06.2006, 9 AZR 229/05).

Siehe auch:

https://www.rehadat.de/presse-service/lexikon/Lex-Stufenweise-Wiedereingliederung/

https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/betriebliches-eingliederungsmanagement/typische-massnahmen/stufenweise-wiedereingliederung/index.html

Supervisor*innen

Im Bereich der psychiatrischen Behandlung, der sozialen, medizinischen und beruflichen Rehabilitation arbeiten meist interdisziplinäre Teams zusammen. Es gehört zum Qualitätsstandard ihnen Fall- bzw. Teamsupervision (meist auch verpflichtend) anzubieten.

Das Ziel ist die Klärung von unterschiedlichen Sichtweisen und Konflikten, sowohl im Hinblick auf Patient*innen sowie Teilnehmer*innen und deren Behandlung oder Training als auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Team. Die Supervision kann verschiedene Ausrichtung haben, wie z. B. einen systemischen Ansatz, verhaltensorientierte oder psychoanalytische Ansätze, die mit dem Konzept der Teams und Einrichtungen abgestimmt werden. Supervisor*innen sind unabhängig von der Einrichtung und den Teams und arbeiten möglichst auf der Basis einer Vereinbarung und festgelegten Zeiten.

Glossarbegriffe T

Tagesstätte

Als »Tagesstätte für Menschen mit psychischer Erkrankung oder Beeinträchtigung« werden in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich strukturierte und finanzierte Einrichtungen bezeichnet. Allen gemeinsam ist, dass sie an fünf Tagen in der Woche ein tagesstrukturierendes Beschäftigungsangebot machen für Menschen, die den Anforderungen in einer WfbM nicht gewachsen sind oder sich darauf vorbereiten wollen.

Träger ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen

Leistungserbringer ambulanter beruflicher Rehabilitation sind in der Regel gemeindepsychiatrische Trägervereine, frei-gemeinnützige Träger oder Bildungsträger. Obwohl die Bildungsträger meistens weniger im gemeindepsychiatrischen Netz integriert sind, kann in sehr vielen Fällen doch von guter Qualität der Arbeit ausgegangen werden, besonders dann, wenn Ausschreibungen sparsam und dem Rehabilitationszweck angemessen stattfinden.

Es gibt folgende Maßnahmetypen:

  • Berufliche Wiedereingliederungslehrgänge für Menschen, die bereits Berufserfahrungen haben, und für psychiatrieerfahrene Menschen, die noch nicht gearbeitet haben, aber zu alt sind für BvB-Lehrgänge für jüngere Menschen (siehe unten). Kosten- und Leistungsträger sind die Rentenversicherungen oder die Agentur für Arbeit.
  • Berufsvorbereitung für jüngere Menschen bis zum Alter von 25 Jahren (in besonderen Fällen auch älter), bei denen die Motivation für die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit gefördert werden soll. Eine BvB-Maßnahme kann bis zu zwei Jahren dauern. Kostenträger ist die Agentur für Arbeit.

Siehe auch: berufliche Rehabilitation und weitere Bildungsanbieter

Glossarbegriffe U

Umschulung (siehe auch: Ausbildung)

Eine Umschulung ist eine berufsbildende Maßnahme für Erwachsene im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine Umschulung soll eine Person befähigen, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen (vgl. § 1 Absatz 5 BBiG). Anders als bei einer beruflichen Anpassungsmaßnahme werden den Umschülerinnen und Umschülern dabei nicht vorrangig weiterqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, sondern eine neue berufliche Qualifikation in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.

Eine Umschulung kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein, beispielsweise:

  • längere berufliche Abwesenheit (z. B. durch Krankheit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen);
  • Berufsunfähigkeit (z. B. durch eine chronische Erkrankung oder Behinderung);
  • geringe Einstellungsmöglichkeiten im erlernten Berufsfeld;
  • persönliche Interessenverschiebungen bzw. berufliche Neuorientierung;
  • Unzufriedenheit mit dem bisherigen Beruf;
  • technische Neuorientierung des gesamten Berufsfeldes.

Eine Umschulung dauert neun Monate bis zwei Jahre und findet entweder als

  • betriebliche Umschulung,
  • schulische Umschulung oder
  • außerbetriebliche bzw. überbetriebliche Umschulung bei einem Bildungsträger (z. B. in einem Berufsförderungswerk) statt.

Die Umschulung ist eine häufig gewährte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Maßnahme der beruflichen Rehabilitation. Die Übernahme der Kosten für eine Umschulung erfolgt je nach Voraussetzungen entweder durch die Agentur für Arbeit oder durch andere Leistungsträger, wie z. B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Informationen: www.rehadat.de/presse-service/lexikon/Lex-Umschulung/

Unterstützte Beschäftigung (UB)

Zu unterscheiden sind Unterstützte Beschäftigung als allgemeiner Begriff und unterstützte Beschäftigung als spezielle Maßnahme der beruflichen Rehabilitation.

Der allgemeine Begriff »Unterstützte Beschäftigung« leitet sich direkt vom in den USA entwickelten Konzept »Supported Employment« ab. Generell ist damit gemeint, dass Menschen mit Beeinträchtigungen sehr frühzeitig in einer normalen betrieblichen Situation durch Jobcoaches unterstützt und trainiert werden, Motto: »first place then train – erst platzieren, dann trainieren«, im Unterschied zum klassischen Ansatz eines Trainings in geschütztem Rahmen mit späteren Versuchen des betrieblichen Einsatzes, Motto: »first train then place – erst trainieren, dann platzieren«.

Mittlerweile wurden in den angelsächsischen Ländern klare Vorgaben für diesen Ansatz entwickelt. Diese sind in einem Manual, einer Gebrauchsanweisung, für das IPS »Individual Placement and Support« festgehalten. In mehreren Forschungsarbeiten konnten deutlich bessere Erfolge bei der Wiedereingliederung mithilfe von IPS gegenüber dem klassischen Rehabilitationsansatz nachgewiesen werden. Das Vivantes Klinikum Am Urban in Berlin bietet IPS seit 2016 an (www.vivantes.de, Suche: Jobcoaching) – und frühere Untersuchungsergebnisse konnten hier in einer Pilotstudie bestätigt werden. Ähnliche Projekte: https://www.zfp-reichenau.de/einrichtungen/supported-employment/  und https://www.helios-gesundheit.de/kliniken/leipzig-park-klinikum/unser-angebot/unsere-fachbereiche/psychiatrie/work2gether/

Es gibt in Deutschland viele Versuche einer praktischen Umsetzung in einzelnen Maßnahmen oder bei einzelnen Anbietern. Bundesweit gibt es den Zusammenschluss im Rahmen der »Bundesarbeitsgemeinschaft Unterstützung Beschäftigung BAG UB e. V.« (www.bag-ub.de). Dort finden sich auch viele weitere Informationen. Die BAG UB wirkte auch intensiv dabei mit, eine Maßnahmeform zu gestalten, die diesen Ansatz in die Praxis umsetzt.

Unterstützte Beschäftigung als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat ihre Grundlage im § 55 SGB IX. Sie bietet behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine intensive und individuelle betriebliche Qualifizierung auf dem Weg zur beruflichen Teilhabe. Unterstützte Beschäftigung folgt dem Grundsatz: Erst platzieren, dann qualifizieren. Im Rahmen langfristiger Qualifizierungspraktika, die durch Jobcoachs vor Ort in Betrieben begleitet werden, soll eine Übernahme in versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse erreicht werden. Unterstützte Beschäftigung wird sowohl im Rahmen von Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit angeboten wie auch als Einzelfallmaßnahme von verschiedenen Leistungsträgern.

Weitere Informationen: www.rehadat-bildung.de/de/lexikon/Lex-Unterstuetzte-Beschaeftigung-UB/
www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-Inklusion/Foerderung-der-Ausbildung-und-Beschaeftigung/unterstuetzte-beschaeftigung.html
www.bag-ub.de/ub

Glossarbegriffe W

Weitere Bildungsanbieter / Vergleichbare Anbieter

Neben den speziellen Bildungsanbietern und Rehaeinrichtungen wie Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, RPKs etc. bieten weitere, ebenfalls auf den besonderen Bedarf von Menschen mit Behinderung spezialisierte vergleichbare Dienstleister Bildungsmaßnahmen und Angebote im Bereich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. ambulante berufliche Reha an.

Adressen und Informationen finden Sie hier: www.rehadat-adressen.de/de/aus-und-weiterbildung/bildungsanbieter/weitere-bildungsanbieter/

Bundesarbeitsgemeinschaft ambulante berufliche Rehabilitation (BAG abR) e. V.: www.bagabr.de

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Die Werkstatt für (psychisch) behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Teil 1 Kapitel 10 des SGB IX und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Die WfbM hat den Auftrag, diejenigen behinderten Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und ihrer Leistungsfähigkeit angepasste Beschäftigung anzubieten.

Die Leistungen der Werkstätten sind Eingliederungsleistungen mit dem Ziel, die individuelle Leistungsfähigkeit behinderter Erwachsener zu entwickeln, wiederherzustellen und so zu erhöhen, dass sie entweder in der Werkstatt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen oder ins Erwerbsleben eingegliedert werden können. Werkstätten sind Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation und keine Erwerbsbetriebe im eigentlichen Sinne. Es stehen fördernde und bildende Leistungen im Vordergrund. Die WfbM gliedert sich in drei verschiedene Bereiche. Das Eingangsverfahren, den Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich.

Zu Beginn wird in der WfbM generell ein Eingangsverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren, das ca. drei Monate dauert, soll abgeklärt werden, ob die WfbM für den jeweiligen behinderten Menschen die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, welche Leistungen und Bereiche der Werkstatt in Betracht kommen und ob eine spätere Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM oder auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt möglich erscheint.

Im Berufsbildungsbereich werden Maßnahmen durchgeführt, die der Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben dienen. Ziel ist es, die Rehabilitand*innen durch planmäßige berufliche Bildung in ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung so zu fördern, dass eine geeignete Beschäftigung auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Arbeitsbereich der WfbM möglich wird.

Falls die Eingliederung auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, können Rehabilitand*innen nach der Berufsbildungsmaßnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt wechseln. Dort stehen nicht die Produktion und wirtschaftliche Effizienz im Vordergrund, sondern arbeitsfördernde Leistungen. Dennoch wird den beschäftigten Menschen mit Behinderung ein Arbeitsentgelt gezahlt.

Siehe auch Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen: www.bagwfbm.de.

Siehe auch: Andere Leistungsanbieter / alternative Anbieter.

https://www.rehadat.de/presse-service/lexikon/Lex-Werkstatt-fuer-behinderte-Menschen-WfbM/

Glossarbegriffe Z

Zuverdienstprojekte

Diese Bezeichnung fasst verschiedenste Arbeitsaktivitäten zusammen, die Menschen ausüben, deren Grundeinkommen durch Rente, Sozialhilfe / Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II gesichert ist. Sie können stundenweise etwas hinzuverdienen. Die Qualität der Arbeit ist dadurch noch nicht beschrieben. Sie ist sehr weit gefächert von arbeitsbezogenen Aktivitäten in einer Tagesstätte und anderen sozialen Projekten über Arbeit in Zuverdienstbetrieben bis hin zu stundenweiser Arbeit in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. In manchen Bundesländern, Bezirken oder Regionen gibt es Richtlinien von Kostenträgern zur Förderung von Zuverdienstmöglichkeiten.

Besonders wichtig sind dabei die Zuverdienstmöglichkeiten in Integrationsfirmen / Inklusionsbetrieben, da sie eine zwar schützende, aber normale Arbeitsatmosphäre bieten. Dabei kann es sich um einzelne Stunden pro Tag oder Woche handeln. Wenn ein Förderplan dahinter steht, kann diese Form solchen Klient*innen helfen, die seit langer Zeit an psychischen Erkrankungen leiden und ihren individuellen Stufenplan benötigen, um das Ziel der Integration in Arbeit anzustreben.

Interessierte für Zuverdienstbeschäftigung sollten im Internet über Suchmaschinen oder in entsprechenden Informationsseiten nach lokalen Angeboten suchen.

Weitere Informationen und Adressen zu Zuverdienst für psychisch kranke Menschen:
www.mehrzuverdienst.de
www.rehadat.de/suche/?q=Zuverdienstprojekt
www.rehadat-adressen.de/de/arbeit-beschaeftigung/zuverdienst-und-beschaeftigungsangebote/index.html