5. Beratung durch Rehaträger

A Definition

Die Rehabilitationsberatung der Rehabilitationsträger (Kostenträger für Rehabilitationsleistungen) geht einher mit dem individuellen formalen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher Antrag auf berufliche Rehabilitation).

B Ziel

Das Ziel ist festzustellen, welche Hilfen und spezielle Maßnahmen für eine Integration ins Arbeits- und Berufsleben notwendig sind. Hierfür werden den Klient*innen Vorschläge gemacht und gemeinsam mit ihnen eine erste Rehabilitationsplanung erstellt.

C Zielgruppe

  • Personen nach akuter psychiatrischer Behandlung und / oder mit längerfristiger Beeinträchtigung, die voraussichtlich ohne berufliche Rehabilitation einen Einstieg oder die Rückkehr in eine reguläre Tätigkeit nicht bewältigen können.
  • Personen, bei denen eine Arbeitslosigkeit / Erwerbsminderung aufgrund nicht nur vorübergehender psychischer Einschränkungen droht.

D Inhaltliche Beschreibung

Die Beratung kann sich beziehen auf die

  • ärztliche oder psychologische Begutachtung,
  • individuelle Vorschläge (Maßnahmen) und schrittweise Planung,
  • Kostenklärung und Kostenzusage.

E Ort und Institution

Agentur für Arbeit, Jobcenter: Diese Institutionen sind zuständig, wenn antragstellende Personen noch nicht 15 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Hier wird in der Regel auch im Vorfeld eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beraten. Dann kann sich die Beratung auch damit befassen, ob ein solcher Antrag derzeit sinnvoll ist und ob nicht möglicherweise andere Hilfen der Agentur oder des Jobcenters besser geeignet wären.

Rentenversicherung: Ab dem 15. Beitragsjahr ist die Rentenversicherung zuständig. Allerdings erfolgt in der Regel hier eine Reha-Beratung nicht im Vorfeld der Antragstellung. Die Beratung erfolgt meist nach Bewilligung einer Rehabilitation »dem Grunde nach«. Mit der antragstellenden Person wird dann eingehend überlegt, welche Hilfen oder Maßnahmen infrage kommen würden und welche auch von der Reha-Beratung befürwortet würden.

Je nach Versicherungsverlauf können in seltenen Fällen auch die Berufsgenossenschaft, Jugendhilfe-Träger (max. 27 Jahre alt) oder Sozialhilfeträger als Kostenträger/Rehaträger und damit zuständig für die Beratung in Frage kommen.

F Personal

G Methode und Grundhaltung

In der Regel:

  • Einzelgespräche, ggf. unter Einbeziehung psychologischer Eignungsuntersuchung, Testverfahren und ärztlicher Begutachtung
  • schriftliche Dokumentation

H Rechtlicher und finanzieller Rahmen

Rehabilitationsträger sind vor allem die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften. Es können aber auch der Sozialhilfeträger (SGB IX Teil zwei, SGB XII) oder ggf. Jugendhilfeträger bei unter 25- bis 27-Jährigen (SGB VIII) in Betracht kommen.

Spezielle Aufträge können an Dritte vergeben werden.

I Art der Zusammenarbeit mit anderen

Rehaträger arbeiten mit allen Anbietern der beruflichen Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben zusammen. Im Einzelfall arbeiten sie auch mit den Gremien der psychosozialen Arbeitsgemeinschaften (PSAG), insbesondere den regionalen Gremien »Rehabilitation und Arbeit« zusammen, sofern sie spezifische Angebote für Psychiatrieerfahrene vorhalten.

Angehörige, Vertrauenspersonen und Fachkräfte von Beratungsdiensten werden auf Wunsch in der Regel in die Reha-Beratung einbezogen.

J Weitere Infos, Adressen und Beispiele

www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_grundlagen/pdfs/Arbeitshilfe_Psych.pdf

www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/b3/dokumente/Bedarfsermittlungskonzept_LTA_fin.pdf